
Auskunftsrecht
Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Der Inhaber der Datensammlung muss ihr mitteilen: a. alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten b. den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger. Dies bedeutet unter anderem, dass einem Mitarbeiter jederzeit Einsicht in seine Personalakte gewährt werden muss. Niemand kann im voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
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